Satzung der Stiftung MÄRKISCHES LANDBROT

Präambel

»Brot ist Leben.«

 

Die Bäckerei MÄRKISCHES LANDBROT ist ein im Jahre 1930 gegründetes Traditionsunternehmen aus Berlin-Neukölln. Es setzt konsequent auf Nachhaltigkeit durch biologisch-dynamischen Landbau (Demeter), Rekultivierung alter Getreidesorten, Regionalität, faire und soziale Arbeitsbedingungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie kollektive Arbeitsstrukturen.

Gemäß dem Motiv »Es gibt immer einen Anfang für das Bessere« unterstützt das Unternehmen soziale Projekte im Kiez, in der Region und in der Welt. Es fördert den ökologischen Landbau, unterstützt eine Ernährungsweise ohne Gentechnik sowie eine Vielzahl von innovativen Projekten zur Verbesserung des Klima-, Natur- und Umweltschutzes, um so einen Beitrag zur Bewältigung drängender gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten.

Um dieses gesellschaftliche Engagement für die Zukunft dauerhaft und nachhaltig zu sichern, wurde die Stiftung MÄRKISCHES LANDBROT errichtet. Zugleich sieht sich die Stiftung in der Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern der MÄRKISCHES LANDBROT GmbH, deren Bestand und Mission – in der Tradition eines sich selbst gehörenden Unternehmens – dauerhaft gesichert werden sollen.

Die Stiftung wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in der mäzenatisch motivierte Investitionen für eine gute gesellschaftliche Entwicklung getätigt werden können. Verantwortliche Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen, die sich den Zielen der Stiftung MÄRKISCHES LANDBROT verpflichtet fühlen, erhalten die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen »Stiftung MÄRKISCHES LANDBROT«.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand ein abweichendes Geschäftsjahr festlegt.
  4. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 2 Zweck

  1. Satzungszweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, des Umwelt- und Klimaschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung als Beitrag zur nachhaltigen globalen Entwicklung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht unmittelbar selbst durch eigene Projekte oder durch die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Der Satzungszweck kann beispielsweise verwirklicht werden durch
    a) Durchführung und Unterstützung von Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen wie zum Beispiel Tagungen, Seminare oder Workshops;
    b) Durchführung von Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung oder zur Motivation für den Bäckerberuf und von Fort- und Weiterbildungsprogrammen im Bäckerhandwerk;
    c) Bereitstellung von Informationsangeboten und Austauschforen zum ökologischen Landbau für Landwirte, Fachleute und Multiplikatoren, Kinder, Schüler und Lehrer sowie die Öffentlichkeit mit dem Ziel der Stärkung von Wirtschaftsprozessen, die auf natürlichen Gesetzmäßigkeiten und Kreislaufprinzipien beruhen;
    d) Wiederaufforstungs- und Renaturierungsmaßnahmen als Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz;
    e) Rekultivierung und Anbau von alten, standortangepassten Getreidesorten zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der Kulturlandschaft;
    f) Kampagnen zur Aufklärung über den Nutzen einer gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und einer gesunden Ernährungsweise für die Gesundheit;
    g) Einkommen schaffende Maßnahmen für Menschen in Entwicklungsländern, u. a. durch die Initiierung von Kooperativen zur Erreichung fairer Vergütungs-, Produktions- und Umweltbedingungen als Ausdruck von Hilfe zur Selbsthilfe zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen, den Bau und die Trägerschaft von Schulen;
    h) Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im ländlichen Raum wie die Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege und Akzeptanzvermittlung traditioneller und nachhaltiger Wirtschaftsweisen sowie die Erhaltung und Wiederherstellung entsprechender Bauten wie Dorfbäckereien, Backhäuser und gemauerte Backöfen;
    i) Öffentlichkeits- und Medienarbeit für die Anliegen und Aufgaben der Stiftung und Förderung der Bereitschaft von Privatpersonen, Unternehmen und anderen privaten Organisationen zur Unterstützung ihrer steuerbegünstigten Zwecke durch Stiftungen, Zustiftungen und Spenden sowie ehrenamtliches Engagement.
  4. Die Stiftung muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Ihr steht es frei, welchen ihrer Zwecke sie mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.
  5. Von der Stiftung durchgeführte Veranstaltungen sind regelmäßig öffentlich zugänglich.
  6. Bei ihrer Tätigkeit arbeitet die Stiftung mit steuerbegünstigten Organisationen, Gruppen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwirklichung ihres Stiftungszwecks dient.
  7. Die Stiftung kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit bleibt dabei strukturell auf die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln tätig wird.

§ 4 Vermögen

  1. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht aus nicht verbrauchbarem Vermögen (Grundstockvermögen) und verbrauchbarem sonstigen Vermögen, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Das Grundstockvermögen ist getrennt vom sonstigen Vermögen auszuweisen.
  2. Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein. Zuwendungen zum sonstigen Vermögen unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 3 Satz 1. Zuwendungen von Todes wegen ohne besondere Verwendungsbestimmung dürfen dem Grundstock oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Annahme von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
  3. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauernden Bestands und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie zusammen mit dem sonstigen Vermögen wirtschaftlich zu verwalten. Die Anlage des Vermögens soll auf Sicherheit, Ertragsstärke und Wertsteigerung gerichtet sein und neben einer finanziellen auch eine Rendite im Sinne des Stiftungszwecks (»Mission Investing«) erzielen und nicht gegen ethische Standards verstoßen. Investitionen in Aktien, Immobilien, Beteiligungen (auch in Venture-Capital- und Start-up-Unternehmen) sowie die Vergabe von Darlehen an Unternehmen, vorzugsweise solche, die im Umfeld des Stiftungszwecks tätig sind, wenn diese in ausreichendem Maße gesichert sind und eine angemessene jährliche Ausschüttung gewährleistet ist, sind zugelassen. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Vermögens stehen im Ermessen des Vorstandes.
  4. Das Vermögen darf zur Werterhaltung, zur Stärkung seiner Ertragskraft oder zur Verwirklichung des Stiftungszwecks umgeschichtet werden; Abs. 6 bleibt unberührt. Gewinne aus Vermögensumschichtungen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt werden, können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Verlusten aus Vermögensumschichtungen verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
  5. Das Grundstockvermögen kann ausnahmsweise in einzelnen Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist; Abs. 6 bleibt unberührt. Der Betrag ist dem Grundstockvermögen unverzüglich wieder zuzuführen. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
  6. Die in die Stiftung eingebrachten Geschäftsanteile an der MÄRKISCHES LANDBROT GmbH (HRB 218190 B) sollen in ihrem Bestand unbeschadet etwaiger Rechtsformänderungen erhalten bleiben, insbesondere die Geschäftsanteile nicht veräußert, abgetreten oder belastet werden. Solche Maßnahmen sind aber zulässig, wenn die Weiterführung des Unternehmens andernfalls voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 12 Abs. 2 herbeiführen würde. Eine entsprechende Entscheidung ist mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats zu treffen. Dieser Abs. 6 darf im Wege der Satzungsänderung nicht geändert werden.
  7. Zur Verwirklichung ihres Zwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann allein oder gemeinsam mit Dritten zur Förderung ihrer Zweckverfolgung Stiftungen, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen, fördern, unterhalten, in geeigneter Rechtsform ausgliedern oder sich an ihnen beteiligen. Die vorgenannten Maßnahmen sind zulässig, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und die Kapazitäten der Stiftung nicht übersteigt.

§ 5 Mittel und Rücklagen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, ggf. dem sonstigen Vermögen, Rücklagen und eventuell weiteren Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, insbesondere Spenden, und sonstigen Einnahmen. Mindestens ein Drittel der Gewinne des Unternehmens nach § 4 Abs. 6 sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks an die Stiftung auszuschütten, soweit dadurch nicht Insolvenzreife eintritt.
  2. Die Stiftung kann Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zuführen.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand (§§ 8-9),
    2. der Stiftungsrat (§§ 10-11).
    Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für den Stifter in der ersten Amtszeit von Vorstand und Stiftungsrat.
  2. Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe soll darauf geachtet werden, dass Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung gegeben ist und unterschiedliche Altersgruppen berücksichtigt sind. Zumindest ein Organmitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen erfahren sein.
  3. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie können jedoch Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen oder eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale für ihren Einsatz erhalten, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen. Personen, die bei einem Unternehmen der Stiftung hauptamtlich tätig sind, sollen keine Vergütung erhalten. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Stifter als Vorsitzender des Vorstandes, sonst der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes mit allen Stimmen.
  4. Die Haftung der Mitglieder der Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
  5. Die Mitglieder der Organe sind gegenüber der Stiftung zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie – partnerschaftliche Beziehungen eingeschlossen – berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder des Organs außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzuhalten.
  6. Die Mitgliedschaft in den Organen endet bei Tod, durch amtsärztlich festgestellte andauernde Geschäftsunfähigkeit, Abberufung und Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit der Stiftung gegenüber ohne Begründung schriftlich erklärt werden kann. Die Mitgliedschaft in den Organen endet ferner durch Ablauf der Amtszeit.

§ 7 Beschlussfassung der Organe

  1. Die Organe erfüllen ihre Aufgaben durch Beschlussfassung, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr erfolgt; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt. Beschlüsse können auf Sitzungen oder im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die auch kombiniert zum Einsatz kommen können, gefasst werden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Organs oder das jeweils andere Organ dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
  2. Der Vorsitzende des Organs bestimmt Ort bzw. Form und Zeit und lädt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich ein, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Organs kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
  3. Der Vorsitzende des Organs leitet die Beschlussfassungen. Darüber hinaus ist zu Beginn der Beschlussfassung ein Protokollführer zu bestimmen.
  4. Die Organe sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich ihres Vorsitzenden an der Beschlussfassung mitwirkt; die telefonische Mitwirkung an einer Sitzung ist ausreichend. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle von dem Ladungsmangel betroffenen Mitglieder mitwirken und niemand widerspricht. Wirkt ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht mit, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden. Sollte ein Organ in einer Sitzung nicht beschlussfähig sein, so ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen; in dieser ist das Organ unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde.
  5. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Organs.
  6. Über die Beschlussfassungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Organs sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind bei der Stiftung dauerhaft aufzubewahren und allen Mitgliedern des Organs und dem anderen Organ zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie werden vom Stiftungsrat berufen. Wiederberufungen sind zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden und, wenn er aus mehr als einer Person besteht, einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt; § 9 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insofern die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; ansonsten vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam die Stiftung. Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern generell oder im Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Als Alleinvorstand ist der Stifter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
  2. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte. Er beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Dabei hat er den Stiftungszweck und den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen sowie das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und wirtschaftlich zu verwalten. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet; die Durchführung bestimmter Geschäfte kann auf einzelne Mitglieder übertragen werden.
  3. Der Vorstand stellt rechtzeitig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält; er hat über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und die Belege zu sammeln, den Stand des Vermögens in einem Verzeichnis aufzunehmen und dessen Zu- und Abgänge laufend ersichtlich zu machen sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen (Jahresbericht), zunächst dem Stiftungsrat zur Feststellung und nach Verabschiedung innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig. Es genügt ein vereinfachter Jahresabschluss.
  4. Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht können auf Beschluss des Vorstandes, des Stiftungsrats oder aufgrund des Verlangens von zwei Mitgliedern des Stiftungsrats durch den Bericht eines vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftsprüfers ersetzt werden, wenn er den stiftungsrechtlichen Vorgaben entspricht; dieser ist der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
  5. Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören beispielsweise:
    a) die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens; § 11 Abs. 1 f) bleibt unberührt;
    b) die Verwendung der Stiftungsmittel;
    c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung; insbesondere können die Unterlagen, die der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen sind, veröffentlicht werden;
    d) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats;
    e) Öffentlichkeitsarbeit und Mittelbeschaffung für die Zwecke der Stiftung.
  6. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, Sachverständige heranziehen, Hilfskräfte einsetzen oder nach Anhörung des Stiftungsrats eine Geschäftsführung berufen, die ehrenamtlich, angestellt oder freiberuflich tätig ist. Es kann dafür eine angemessene Vergütung vorgesehen werden, sofern die finanzielle Situation der Stiftung dies erlaubt und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies rechtfertigt. Vor dem Abschluss von Verträgen mit Personen oder Unternehmen, die einem seiner Mitglieder persönlich oder beruflich eng verbunden ist, hat der Vorstand die Zustimmung des Stiftungsrats einzuholen. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 10 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Seine Mitglieder wirken für die Dauer der Amtszeit von vier Jahren kollegial zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrats bis zur Neuwahl des Stiftungsrats und der Amtsannahme seiner Mitglieder im Amt.
  2. Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder für die folgende Amtszeit. Mindestens ein Mitglied soll bei der MÄRKISCHES LANDBROT GmbH tätig sein. Wiederberufungen sind zulässig. Der Stiftungsrat soll dazu mit angemessenem Vorlauf über die Zusammensetzung des Stiftungsrats für die folgende Amtszeit beraten. Der Vorstand und alle unbefristet bei der MÄRKISCHES LANDBROT GmbH beschäftigten Personen können Vorschläge für Kandidaten machen. Der Stiftungsrat stellt von ihm nominierte Kandidaten in geeigneter Art und Weise den bei der MÄRKISCHES LANDBROT GmbH unbefristet beschäftigten Personen vor; diese können durch Mehrheitsentscheidung ihr Veto gegen drei der Kandidaten geltend machen; in der Berufung von zwei Mitgliedern ist der Stiftungsrat frei. Für den Fall, dass der Stiftungsrat aufgrund eines Vetos nicht vollständig besetzt werden kann, wird das Verfahren für die noch offenen Positionen mit anderen Kandidaten wiederholt. Wird erneut ein Veto eingelegt, entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Mitglieder über die Besetzung der offenen Position. Im Beschlussprotokoll nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ist der Ablauf des Verfahrens festzuhalten. Einzelheiten zum Berufungsverfahren können vom Stiftungsrat in der Geschäftsordnung geregelt werden.
  3. Die Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund, die jederzeit möglich ist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Der Stifter kann nicht abberufen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf der Amtszeit aus, entscheidet der Stiftungsrat über einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit; bis dahin führen die verbleibenden Mitglieder die Aufgaben des Stiftungsrats allein weiter.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens nach Maßgabe dieser Satzung. Seine Aufgaben sind insbesondere
    a) die Berufung und Abberufung, Beratung und Überwachung der Mitglieder des Vorstandes;
    b) der Erlass einer Geschäftsordnung, die insbesondere Einzelheiten zur Beschlussfassung der Organe, zustimmungspflichtige Geschäfte, die Zuweisung bestimmter Geschäfte auf einzelne Mitglieder der Organe oder Vorgaben zur Befreiung von Vorstandsmitgliedern von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots enthalten kann;
    c) die Beschlussfassung über die Grundsätze der Vermögensverwaltung und Mittelverwendung;
    d) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
    e) die Beschlussfassung über den Jahresbericht gemäß § 9 Abs. 3 und die Entlastung des Vorstandes;
    f) die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen in den Kapitalgesellschaften der Stiftung gem. § 4 Abs. 6.
  2. Der Stiftungsrat kann dem Vorstand im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 12 Veränderungen

  1. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Stiftungszwecks sind grundsätzlich zulässig, wenn dies einer guten Entwicklung der Stiftung im Sinne des ursprünglichen Stifterwillens dienlich ist. Dies gilt unter anderem auch für die Veränderung der Organe, des Berufungs- und Beschlussverfahrens und ihrer Aufgaben. Der Stiftung können weitere Zwecke gegeben werden, die dem ursprünglichen Zweck verwandt sind und deren dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird bzw. Zuwendungen oder die Verbesserung der Wirksamkeit der Stiftung eine Erweiterung sinnvoll erscheinen lassen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht erforderlich. § 4 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
  2. Falls auch durch eine Änderung des Stiftungszwecks die Fortführung der Stiftung nicht möglich ist oder infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, ist die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung zu beschließen; die durch Zusammenlegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Beschlüsse nach Abs. 1, die nicht den Stiftungsweck betreffen, sind mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats, solche, die den Stiftungszweck betreffen, und solche nach Abs. 2 nur auf jeweils einer Sitzung mit Zustimmung aller Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat zu fassen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung haben können, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Finanzamt. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen Beschlüsse zu Satzungs- und Statusfragen seiner Zustimmung.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Zukunftsstiftung Landwirtschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Sollte die Zukunftsstiftung Landwirtschaft nicht mehr existieren oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, fällt das Stiftungsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für steuerbegünstigten Zwecken gemäß § 2 Abs. 1.

§ 13 Aufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes und die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
  3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresbericht vorzulegen.

 

Berlin, den 13. August 2021

 

Urheber:

Dr. Christoph Mecking
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